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Fähre verspätet oder ausgefallen: Rechte und nächste Schritte

Bei einer verspäteten oder annullierten Fährfahrt zählt zunächst die Mitteilung des Beförderers: neue Abfahrtszeit, Ersatzverbindung und Treffpunkt können sich kurzfristig ändern. Bewahren Sie Buchungsbestätigung, Nachrichten und Belege notwendiger Ausgaben auf. Für Fahrten, die unter die EU-Fahrgastrechte fallen, können Sie bei einer Annullierung oder mehr als 90 Minuten Abfahrtsverspätung grundsätzlich zwischen Erstattung und Weiterreise unter vergleichbaren Bedingungen wählen. Eine Entschädigung wegen verspäteter Ankunft folgt eigenen Schwellen und Ausnahmen.

Reisender erkundigt sich im Fährterminal Ein Reisender fragt am Informationsschalter nach seiner Fährfahrt; im Hintergrund liegt ein Fährschiff am Kai. Foto: KI-generiert mit OpenAI

Wenn die Abfahrt gestört ist

Notieren Sie die mitgeteilte neue Abfahrtszeit sowie den Terminal- und Treffpunkt. Bei einer Ersatzverbindung kann sich auch der Abfertigungsort ändern. Bitten Sie den Beförderer um die für Sie reservierte Verbindung, wenn die Mitteilung das nicht erkennen lässt. Heben Sie Ticket, Buchungsnummer, Nachrichten und Angaben zu tatsächlichen Abfahrts- und Ankunftszeiten auf.

Bei einer Annullierung oder einer Abfahrtsverspätung von mehr als 90 Minuten sieht die Verordnung für erfasste Fahrten grundsätzlich eine Wahl vor: den Fahrpreis binnen sieben Tagen zurückzuerhalten und, wenn erforderlich, zum ursprünglichen Abfahrtsort zurückzukehren, oder zum Reiseziel weiterzufahren. Die Ersatzbeförderung erfolgt unter ähnlichen Bedingungen, ohne Aufpreis und zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Ein Gutschein ersetzt die Rückzahlung nur mit Ihrer Zustimmung. Dieses Wahlrecht gilt nicht für Kreuzfahrtpassagiere.

Für welche Fährfahrten die EU-Regeln gelten

Die Vorschriften gelten, wenn die Reise in einem EU-Hafen beginnt. Eine Fahrt von außerhalb der EU zu einem EU-Hafen ist ebenfalls erfasst, wenn sie von einem in der EU ansässigen Beförderer betrieben wird. Für bestimmte Kreuzfahrten mit mehr als zwei Übernachtungen an Bord, die in der EU beginnen und neben Unterkunft weitere Dienste anbieten, gelten Teile der Regeln; das Wahlrecht auf Erstattung oder Weiterreise und die Ankunftsentschädigung gelten nicht für Kreuzfahrtpassagiere.

Ausgenommen sind Schiffe mit höchstens zwölf Fahrgästen, Dienste mit höchstens drei Besatzungsmitgliedern, einfache Strecken unter 500 Metern, die meisten historischen Schiffe sowie Ausflugs- und Touristenschiffe ohne Unterkunft oder mit höchstens zwei Übernachtungen. Die EU-Fahrgastrechte für Schiffsreisen richten sich nach Route, Betreiber und Art des Dienstes.

Betreuung während der Wartezeit

Bei einer Annullierung oder einer Abfahrtsverspätung, bei der vernünftigerweise mit mehr als 90 Minuten Wartezeit gegenüber der planmäßigen Abfahrt zu rechnen ist, muss der Beförderer Mahlzeiten und Erfrischungen im Verhältnis zur Wartezeit bereitstellen, sofern sie an Bord oder im Terminal verfügbar oder zumutbar zu beschaffen sind. Wird wegen der Störung ein Aufenthalt mit Übernachtung notwendig, kann eine Unterbringung an Bord oder an Land einschließlich Transfer zwischen Unterkunft und Terminal geschuldet sein. Die Kosten einer Unterkunft an Land können auf insgesamt 80 Euro je Fahrgast und Nacht für höchstens drei Nächte begrenzt werden. Bei einer Annullierung oder verspäteten Abfahrt, die den sicheren Schiffsbetrieb gefährdende Wetterbedingungen verursacht haben, besteht kein Anspruch auf Unterbringung.

Müssen Sie notwendige Ausgaben selbst vorstrecken, bewahren Sie Rechnungen und Zahlungsnachweise auf. Fragen Sie vor einer kostenintensiven eigenen Buchung nach der Kostenübernahme und dokumentieren Sie die Auskunft. Das hilft besonders, wenn die Ersatzverbindung von einem anderen Hafen abfährt oder eine zusätzliche Übernachtung nötig wird.

Entschädigung bei verspäteter Ankunft

Bei einer erfassten Fahrt beträgt die Entschädigung mindestens 25 Prozent des Fahrpreises, wenn die Ankunft je nach geplanter Fahrtdauer mindestens eine, zwei, drei oder sechs Stunden verspätet ist. Die vier Schwellen gelten für Fahrten bis vier Stunden, über vier bis acht Stunden, über acht bis 24 Stunden und über 24 Stunden. Die Entschädigung beträgt 50 Prozent, wenn die Ankunftsverspätung mehr als zwei, vier, sechs oder zwölf Stunden beträgt, jeweils für dieselben Fahrtdauergruppen. Maßgeblich ist die geplante Dauer der Überfahrt. Kreuzfahrtpassagiere haben keinen Anspruch auf diese Ankunftsentschädigung.

Der Beförderer muss keine Ankunftsentschädigung zahlen, wenn er nachweist, dass die Verspätung durch Wetterbedingungen verursacht wurde, die den sicheren Schiffsbetrieb gefährdeten, oder durch außergewöhnliche Umstände, welche die Fahrt behinderten und trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeidbar waren. Eine geschuldete Zahlung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags fällig.

Beschwerde und Antrag einreichen

Richten Sie den Antrag auf Erstattung oder Entschädigung an das Unternehmen, das die Fahrt durchgeführt hat. Nennen Sie Route, Buchungsnummer, planmäßige und tatsächliche Zeiten sowie die gewünschte Lösung und fügen Sie relevante Mitteilungen und Belege bei. Eine Beschwerde wegen möglicher Missachtung der Fahrgastrechte sollte innerhalb von zwei Monaten nach dem Ereignis beim Beförderer oder Terminalbetreiber eingehen. Das Unternehmen muss binnen eines Monats reagieren und spätestens zwei Monate nach Eingang der Beschwerde einen endgültigen Bescheid erteilen. Diese Fristen betreffen das Beschwerdeverfahren; nationale Verjährungsfristen für Gerichtsverfahren richten sich nach dem jeweils anwendbaren Recht. Eine selbst gewünschte Umbuchung folgt anderen Bedingungen als eine vom Betreiber verursachte Störung; für eine Änderung oder Stornierung Ihrer Buchung gelten die dafür vorgesehenen Abläufe.

Häufige Fragen

Ab wann kann ich bei verspäteter Abfahrt Erstattung oder Weiterreise wählen?

Bei einer von den EU-Regeln erfassten Fährfahrt gilt die Wahl grundsätzlich ab einer Abfahrtsverspätung von mehr als 90 Minuten. Sie können Erstattung oder Weiterreise zum Ziel unter ähnlichen Bedingungen ohne Aufpreis wählen; für Kreuzfahrtpassagiere gilt dieses Wahlrecht nicht.

Wann beträgt die Entschädigung 50 Prozent?

Der Satz beträgt 50 Prozent, wenn die Ankunftsverspätung mehr als zwei Stunden bei Fahrten bis vier Stunden, mehr als vier Stunden bei Fahrten über vier bis acht Stunden, mehr als sechs Stunden bei Fahrten über acht bis 24 Stunden oder mehr als zwölf Stunden bei längeren Fahrten beträgt. Für Kreuzfahrtpassagiere gilt keine Ankunftsentschädigung; Wetterbedingungen, die den sicheren Schiffsbetrieb gefährden, oder außergewöhnliche Umstände, welche die Fahrt behindern und trotz aller zumutbaren Maßnahmen unvermeidbar sind, können den Anspruch ausschließen; der Beförderer muss dies nachweisen.

Wie lange habe ich für eine Beschwerde?

Die Beschwerde wegen Missachtung der Schiffsfahrgastrechte sollte binnen zwei Monaten beim Beförderer oder Terminalbetreiber eingehen. Dieser reagiert binnen eines Monats und schließt das Verfahren spätestens zwei Monate nach Eingang mit einem endgültigen Bescheid ab.